Was Sie verkaufen
Sie verkaufen das Recht, das Grundstück für die restliche Laufzeit zu nutzen, und das Gebäude darauf. Der Käufer übernimmt den Erbbaurechtsvertrag und zahlt künftig den Erbbauzins an den Grundstückseigentümer – oft eine Kirche, eine Stiftung oder die Stadt.
Die Restlaufzeit entscheidet
Banken finanzieren in der Regel nur, wenn das Erbbaurecht deutlich länger läuft als das Darlehen. Bei weniger als etwa 40 Jahren Restlaufzeit wird es schwierig. Läuft das Recht kürzer, kann eine Verlängerung mit dem Grundstückseigentümer den Wert spürbar erhöhen – das verhandeln wir gern vor dem Verkauf.
Zustimmung des Grundstückseigentümers
Häufig ist vereinbart, dass Verkauf und Belastung – etwa die Grundschuld der Käuferbank – seiner Zustimmung bedürfen. Wir holen sie früh ein. Fehlt sie beim Notartermin, hängt der ganze Vertrag.
Was Banken zusätzlich sehen wollen
Aus der Baufinanzierung kennen wir die Fragen der Banken: Wie ist der Erbbauzins gesichert? Gibt es eine Stillhalteerklärung oder einen Rangrücktritt? Was passiert beim Heimfall und am Ende der Laufzeit, und welche Entschädigung ist vereinbart? Wer diese Antworten sauber vorbereitet, bekommt mehr Käufer durch die Finanzierung – und damit einen besseren Preis.
Erbbauzins und Anpassungsklausel
Käufer fragen nach der Höhe des Erbbauzinses, nach der Wertsicherungsklausel und danach, wann er zuletzt angepasst wurde. Wir legen das offen, bevor es jemand fragen muss.
Diese Unterlagen brauchen wir
- Erbbaurechtsvertrag mit allen Nachträgen
- Erbbaugrundbuch, Kontaktdaten des Grundstückseigentümers
- Nachweis über den aktuellen Erbbauzins
- Die üblichen Objektunterlagen: Grundrisse, Wohnfläche, Energieausweis
Dieser Ratgeber gibt einen Überblick und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall.
de Vries Estates

